Ladestationen: Wie kommt der Strom in die Tiefgarage?
Trotz staatlicher Prämie finden sich bislang nur wenig Käufer für Elektroautos. Wer einmal versucht hat, in einer Tiefgarage eine Ladestation zu installieren, merkt sehr schnell, woran das liegt.
Wären benzinbetriebene Automobile so weit verbreitet, wenn jeder Halter sich eine eigene Zapfsäule dafür aufstellen müsste? Was für Eigenheimbesitzer noch vorstellbar wäre, stieße in Städten schnell an seine Grenzen. Doch genau vor diesem Problem stehen derzeit Käufer von Elektroautos. Selbst wer für seinen Wagen einen festen Stellplatz in einer Tiefgarage hat, steht bei der Installation einer Ladesäule vor großen Hürden und hohen Kosten. Falls er überhaupt die Erlaubnis bekommt, die erforderlichen Anschlüsse zu verlegen. Kein Wunder, dass der Verkauf von Elektroautos trotz Prämie von bis zu 4.000 Euro nicht vorankommt.
- Ladestationen: Wie kommt der Strom in die Tiefgarage?
- Wallboxen für Lastmanagement erforderlich
- Schieflast kann zum Problem werden
- Wie bekommt man ein konkretes Angebot?
- Wie geht die Hausgemeinschaft am besten vor?
- Wann kommt das Recht auf die eigene Ladestation?
Golem.de hat anhand eines konkreten Beispiels versucht, die Kosten sowie die technischen und juristischen Voraussetzungen für den Aufbau einer elektrischen Infrastruktur zu ermitteln. Dabei ergeben sich bei größeren Mehrfamilienhäusern mit unterschiedlichen Eigentümern mehrere, derzeit kaum zu überwindende Hindernisse. Folgende Fragen stellen sich dabei: Welche Leistungsreserven hat der Stromanschluss des Hauses? Wie sollen die Kabel zum Parkplatz verlegt werden? Wer zahlt für die Infrastruktur? Wer muss der Kabelverlegung zustimmen? Welches System für Ladeboxen ist langfristig geeignet?
Gemeinsame Unterverteilung sinnvoll
Die simpelste Lösung bestünde darin, ein Stromkabel vom Zähler des Wohnungseigentümers oder Mieters zum Autostellplatz in der Tiefgarage zu verlegen und daran eine Steckdose anzuschließen. Das könnte in Einzelfällen durchaus möglich sein. Doch was passiert, wenn nach und nach immer mehr Elektroautos angeschafft werden? Die Hausanschlussleitung eines größeren Mehrfamilienhauses oder Wohnblocks dürfte in der Regel nicht dafür ausgelegt sein, den zusätzlichen Bedarf an Ladeanschlüssen für alle Parteien zu verkraften. Zumal es jeweils einen hohen Aufwand darstellen kann, solche Kabel zu verlegen. Dazu sind in der Regel Mauerdurchbrüche erforderlich, die dann wieder brandschutztechnisch verschlossen werden müssen. Von einem späteren Verkauf des Stellplatzes ganz zu schweigen.
Als Alternative bietet sich daher an, vom Hausanschlussraum des Wohnhauses ein ausreichend dimensioniertes Kabel direkt in die Tiefgarage zu verlegen. Von einem dort installierten Verteilerkasten könnten dann je nach Bedarf die einzelnen Kabel zu den Stellplätzen verlegt werden. Das hat unter anderem den Vorteil, dass im Laufe der Jahre kein Kabelwirrwarr entsteht, wenn immer mehr Elektroautos angeschlossen werden sollten. Unter anderem aus diesem Grund hat das Landgericht München I einem Stellplatzbesitzer die Verlegung einer Leitung gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer verweigert. Es sei zu befürchten, dass "mehrere Eigentümer einen entsprechenden Antrag stellen werden und bei Zustimmung dann eine Vielzahl an Kabeln und Zuleitungen zu einzelnen Stellplätzen erstellt werden müssten", heißt es in dem Urteil (Az. 36 S 2041/15 WEG).
Zustimmung der Eigentümer erforderlich
Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Verlegung einer solchen Leitung um eine bauliche Veränderung nach Paragraf 14 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Dieser müssen alle Eigentümer zustimmen, da sie von den Kosten für Installation und Unterhaltung betroffen sind. Schätzt man die Installation als Modernisierung oder "Anpassung an den Stand der Technik" ein, wäre nach Paragraf 22, Absatz 2 des WEG zumindest eine sogenannte doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich. Eine einfache Mehrheit reicht nur dann aus, wenn der Beschluss nicht innerhalb eines Monats angefochten wird.
Zudem ist die Installation von Hausanschlussleitungen mit Lasttrennern, einem zusätzlichen Zähler und Unterverteilungen nicht ganz billig, wenn damit langfristig 10, 20 oder noch mehr Ladestationen versorgt werden sollen. Handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft, müssten viele Eigentümer zunächst die Installation mitfinanzieren, obwohl sie sich vielleicht erst in etlichen Jahren selbst ein Elektroauto anschaffen wollen. Eine doppelt qualifizierte Mehrheit kann allerdings gemäß Paragraf 16 Abs. 4 WEG eine abweichende Kostenverteilung beschließen. Das ist zum einen eine recht hohe Hürde, zum anderen bereitet es in der Praxis bisweilen Probleme mit der juristischen Auslegung, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010 zeigt.
Wallboxen für Lastmanagement erforderlich |
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