IMHO: Apple und die Schweizer Bahnhofsuhr - ein Skandälchen
Apple soll die Bahnhofsuhren der Schweizerischen Bundesbahnen kopiert haben? Mag sein - fremde Rechte habe Apple dadurch allerdings nicht verletzt, schreibt Markenrechtsexperte und Anwalt Christian Franz. Einen Designschutz könnten die SBB jedenfalls nicht geltend machen.
Können sich die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wirklich wie behauptet auf Urheber- und Markenrechte an der 1944 von Hans Hilfiker entworfenen Uhr berufen, die von Apple kopiert worden sein soll?
- IMHO: Apple und die Schweizer Bahnhofsuhr - ein Skandälchen
- Der Schöpfer ist der Urheber
- Auch außerhalb Europas wird ein Verfahren nicht einfach
Im Markenregister ist seit 2003 eine dreidimensionale Marke für die SBB eingetragen. Dieser Eintrag gewährt den SBB Schutz für "Uhren und deren Bestandteile".
Der Schutzumfang der Marke ist jedoch extrem eng. Aufgrund der unüberschaubaren Vielzahl von seit Jahrzehnten üblichen ähnlichen Gestaltungen und nicht zuletzt aufgrund des Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit schützt die Marke - natürlich - nicht Uhren als solche.
Also sind nur identische Nachahmungen geeignet, die für die Annahme einer Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr zu begründen.
Tickt die Uhr in 2D oder in 3D?
Im Fall der Schweizer Bahnhofsuhren fehlt es an diesem Tatbestandsmerkmal: Das angebliche Plagiat verfügt über einen roten Zeiger, während die geschützte Marke schwarz-weiß ist - und Apples Uhr ist zwei-, das geschützte Zeichen der SBB dreidimensional. Warum die SBB ihre Marke nur in schwarz-weiß angemeldet haben, obwohl das bekannte Original der Uhr doch einen markant roten Sekundenzeiger aufweist, bleibt ihr Geheimnis.
Nicht unwahrscheinlich ist ein Fehler im Rahmen der Anmeldung: bei der Anmeldung von Designschutzrechten (in Deutschland: Geschmacksmuster), einer eigenen Schutzrechtskategorie, ist es anerkannt, dass eine in schwarz-weiß gehaltene Anmeldung Schutz allein für die Formgebung, nicht zugleich für eine bestimmte Farbgestaltung gewährt. Der Schutzumfang ist dann weiter, weil die Farbe egal ist. Anders verhält es sich allerdings bei Marken, um die es hier geht: der Schutz beschränkt sich stets auf das Zeichen in exakt der Form, die in der Anmeldung angegeben wurde - und das war vorliegend eine schwarz-weiße Uhr. Möglich, dass der Anmelder daher fälschlich glaubte, durch die schwarz-weiße Gestaltung einen weiteren Schutzumfang zu erreichen - ein Fehler, der teuer werden kann.
Außerdem gewährt die Marke Schutz für Uhren, und nicht für Smartphones oder Apps, was eine Verwechslungsgefahr noch schwieriger begründbar macht.
App versus Uhr
Ein viel größeres Problem ist allerdings, ob die Verwendung als App überhaupt eine markenmäßige Benutzung darstellt. Mit anderen Worten: Wird die App als Hinweis auf ihren Hersteller oder den Hersteller des Geräts aufgefasst?
Dabei sind die potenziellen Käufer von Smartphones und Uhren auch in der Schweiz nicht daran gewöhnt, dass gerade die Formgebung von Alltagsprodukten als Hinweis auf den jeweiligen Hersteller gemeint ist (für Deutschland: BGH, Urt. vom 22.04.2010, I ZR 17/05 - Pralinenform II).
Die gewählte Darstellung soll gerade nicht auf den Hersteller einer Uhr hinweisen, sondern als Zeitanzeige eines elektronischen Geräts dienen. Der Gedanke, jemand könnte beim Anblick der Zeitanzeige auf dem Display eines Smartphones oder Tablets einen Rückschluss auf den Hersteller des Geräts ziehen, ist abwegig.
Markenrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Schweizer Marke sind deshalb fernliegend.
Der Schöpfer ist der Urheber |
beide sind kopiert ... jedoch hat Samsung hinreichend genau kopiert, um diese Produkte in...
ah, na dann mache ich es mir auch einfach: "Auch wenn der Fall leider keine rechtliche...
wer sagt dies denn? In beiden faellen wurde ein Design von einem anderen Hersteller...
Boa sorry da langt man sich echt an Kopf wenn man solche Aussagen liest. Erstmal: Haut...