LHC: Verfassungsrichter weisen Weltuntergangsszenario ab
Verfassungsbeschwerde gegen LHC wissenschaftlich nicht ausreichend begründet
Eine in der Schweiz lebende Deutsche ist vor dem Karlsruher Bundesverfassungsgericht mit einem Antrag gegen den Teilchenbeschleuniger Large Hadron Collider gescheitert. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Experimente am LHC tatsächlich zum Weltuntergang führen können.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Teilchenbeschleuniger Large Hadron Collider (LHC) abgewiesen (Aktenzeichen 2 BvR 2502/08). Die Beschwerdeführerin, eine in Zürich lebende Deutsche, wollte durch einen Eilantrag die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichten, die Versuche am LHC zu stoppen.
Lebensgefährliche Experimente
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Die Klägerin befürchtet, dass die Versuche, die am LHC durchgeführt werden, zu schweren Unfällen führen, wenn nicht sogar den Weltuntergang einleiten können. Darin sieht sie einen Verstoß gegen den zweiten Artikel des Grundgesetzes, der "das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" garantiert. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Klägerin nicht ausreichend darlegen konnte, dass die Teilchenkollisionen am LHC tatsächlich eine Katastrophe heraufbeschwören können.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung, es müssten stichhaltige Argumente und nicht "ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen" vorgebracht werden, um die Bundesregierung zum Handeln gegen den LHC aufzufordern. Auch wenn nach Meinung der Klägerin viel auf dem Spiel stehe - "die (vermeintliche) Größe eines Schadens - hier die Vernichtung der Erde -" enthebe sie nicht von der Pflicht, einen möglichen "Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis" ausreichend zu begründen.
Widerspruch nicht ausreichend begründet
Diese Anforderung habe die Klägerin jedoch unterschritten, indem sie "diverse Hilfserwägungen ('Atto-Quasar', 'Superfluidität')" vorgebracht habe, die "nach ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich publiziert noch auch nur in Umrissenen theoretisch ausgearbeitet sind", so die Richter. "Die schlüssige Darlegung einer Warnung kann jedenfalls nicht auf solche Hilfserwägungen abstellen, die ihrerseits mit dem bewährten, anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in Widerspruch stehen."
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Gegen die Vollständigkeit und nicht-Lokalität der Quantenmechanik hat sich Einstein Zeit...
Man kann es auch etwas anders sehen. Wenn man sich nur auf die Natur beruft und sagt, die...
Das BVergG hat sich aber nicht für unzuständig erklärt. Immerhin wird da deutsches...
Aber ein Loch ist ja nur deshalb ein Loch, weil dort ein Mangel herrscht. Hätte es einen...